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1 Genießen selbstentworfene Texte, Tabellen oder Schaubilder per se einen Schutz?
Für diesen Themenbereich ist das Urheberrecht einschlägig.
Das Urheberrecht schützt Sprachwerke wie Schriftwerke. Schriftwerke können auch dann vorliegen, wenn es sich nicht um Texte mit fortlaufender Satzfolge handelt, beispielsweise bei Listen und Tabellen, Kombinationen aus Wörtern, Ziffern oder sonstigen Zeichen, selbst bei reinen Buchstaben und Zahlenanordnungen, soweit sie noch die Mitteilung eines gedanklichen Inhalts darstellen. Solche geschützten Werke sind in § 2 Urheberrecht definiert.
Dementsprechend darf man weder Texte noch Bilder von fremden Quellen eins zu eins kopieren und in einem eigenen Werk verwenden, sofern sie um ihrer selbst willen benutzt werden. Das ist ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz.
2 Wie weit reicht der urheberrechtliche Schutzumfang?
Die bloße Idee kann regelmäßig nicht Gegenstand urheberrechtlichen Schutzes sein.
Auch wenn Änderungen an einem urheberrechtlichen Werk vorgenommen werden, kann dies aus dem Schutzumfang herausführen. Dies hängt letztlich davon ab, wie stark die vorgenommenen Veränderungen sind.
In § 24 Urheberrechtsgesetz wird die freie Benutzung definiert. Danach darf ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, auch ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
§ 24 setzt aber die Schaffung eines neuen Werkes voraus. Das entstandene Werk muss in seiner schöpferischen Ausdruckskraft gegenüber dem benutzten Werk selbstständig sein. Maßgebend dafür ist der Abstand, den das neue Werk zu den entlehnten Werkteilen hält. Es muss ein auf eigen schaffender Tätigkeit beruhendes neues Werk entstehen. Die Rechtsprechung legt dabei keinen zu milden Maßstab an (BGH GRUR 1994, 991/993 – "Asterix Persiflagen").
3 Kann eine Urheberrechtsproblematik dadurch umgangen werden, dass die übernommenen Passagen zitiert werden?
Hierzu ist § 51 Urheberrechtsgesetz "Zitate" einschlägig.
Danach ist zum Beispiel die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbstständigen Werk angeführt werden.
Das Zitieren ist also zulässig, wenn es der Zweck gebietet. Nach Kommentarmeinung und Rechtsprechung muss aber eine innere Verbindung zwischen einem eigenen und fremden Werk hergestellt werden. Diese innere Verbindung wird meist mit dem Stichwort umschrieben, dass das fremde Werk als "Beleg dienen" und die "Erörterungsgrundlage bilden" müsse.
Das "Zitat" darf somit nicht um seiner selbst Willen wiedergegeben werden. So hält sich, wer ein fremdes Werk dem eigenen nur deshalb angliedert, um es zu vervollständigen oder um den Leser zusätzlich zum eigenen auch noch das fremde Werk zu bieten, nicht im Rahmen des zulässigen Zitatzwecks (BGH GRUR 1987, 34/35).
Des Weiteren ist beim Zitieren zu beachten, dass eine Veränderung der zitierten Stellen nur in sehr engen Grenzen zulässig ist, damit man von dem Zitatprivileg Gebrauch machen kann.
Das Änderungsverbot ist in § 62 Urheberrechtsgesetz kodifiziert.
Zulässiges Zitieren setzt also eine nahezu unveränderte Wiedergabe der Quelle voraus. Darüber hinaus darf mit der Übernahme des fremden Werkes keine reine Bereicherung der eigenen Arbeit einhergehen. Zulässig ist die Übernahme einer fremden Arbeit in die eigene Arbeit, um darüber zu schreiben, dieses Material also auszuwerten, zu kommentieren, zu beurteilen und zu vergleichen. Zusätzlich ist es erforderlich, die fremde Quelle vollständig zu zitieren.
Wenn man ganz sicher gehen möchte, kann man den Autor der fremden Quelle auch um Einverständnis fragen, zum Beispiel anhand eines übermittelten Auszugs einer geplanten Veröffentlichung. Bei Zustimmung würde dann in der Veröffentlichung an geeigneter Stelle beispielsweise stehen: "Abdruck mit freundlicher Genehmigung von...", "Verwendung der Bilder 7 und 8 mit freundlicher Genehmigung von...".
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